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Hausordnung

  1. Diese Hausordnung regelt die Benützung aller vorhandenen Räumlichkeiten einschließlich sämtlicher dazugehörender Außenanlagen. Alle Vereinsmitglieder, MitarbeiterInnen und BesucherInnen, aber auch Firmen sowie MieterInnen und deren MitarbeiterInnen sowie Hochzeitsgesellschaften, die sich in diesem Areal aufhalten, unterliegen dieser Hausordnung. Der/die BesucherIn nimmt die Hausordnung zur Kenntnis und verpflichtet sich, für die Einhaltung derselben Sorge zu tragen. Zuwiderhandeln wird mit Hausverweis oder Anzeige verfolgt. Personen in alkoholisiertem Zustand kann der Zutritt verweigert werden.
  2. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals sind ausnahmslos und umgehend Folge zu leisten.. Zuwiderhandelnde können aus dem Haus gewiesen werden und erhalten etwaige Eintrittsgelder nicht rückerstattet. Schadensfälle, die durch Nichtbeachtung der Hausordnung entstehen, unterliegen der vollen persönlichen Haftung. Eltern haften für ihre Kinder. Der Kulturverein Schloss Seisenegg übernimmt keine wie immer geartete Aufsichtspflicht für Minderjährige oder sonst zu beaufsichtigende Personen. Die BesucherInnen, in deren Begleitung sich solche Personen befinden, trifft die ausnahmslose und ununterbrochene Aufsichtspflicht; die BesucherInnen haften für das Verhalten dieser Personen sowohl gegenüber dem Kulturverein Schloss Seisenegg als auch gegenüber Dritten. Aufsichtsorgane sind berechtigt Bereiche der Anlage aus Sicherheitsgründen jederzeit zu sperren.
  3. Das Schloss Seisenegg darf nur über die Einfahrt, bzw. den entsprechend dem Bedarf freigegebenen Stiegenaufgang betreten bzw. verlassen werden. Der Zutritt zu allen technischen Räumen, Depots, Lagerräumen und Kellern ist nur für Befugte gestattet. Befugte sind MitarbeiterInnen des Schlosses Seisenegg und von ihnen unterwiesene und autorisierte Personen.
  4. Sämtliche Räume sind außerhalb der Öffnungszeiten abzusperren. Depots, Lagerräume und Werkstätten sind immer abzusperren und nur unter Aufsicht von MitarbeiterInnen des Schlosses Seisenegg oder autorisierten Personen zu öffnen.
  5. Die Mitnahme und der Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten in den Räumen bedarf einer eigenen Erlaubnis, die Mitnahme von Schirmen, Stöcken oder Gleichwertigem, von Taschen, Rücksäcken und ähnlichem ab einer Größe von über 20 x 20 x 30 cm und die Mitnahme gefährlicher Gegenstände, wie brennbarer Stoffe, Waffen und dergleichen ist untersagt.
  6. Das Berühren und Fotographieren der Ausstellungsobjekte ist aufgrund der bestehenden Rechtslage (u.a. Leihgeberverträge) untersagt. Einrichtungsgegenstände dürfen nicht von ihrem Standort entfernt werden. Für Beschädigungen der Ausstellungsobjekte und der Schlosseinrichtung haftet der/die VerursacherIn. Führungen dürfen ausschließlich von den dazu von der Vereinsleitung oder dem Eigentümer ermächtigten Personen durchgeführt werden. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist umgehend Folge zu leisten.
  7. Das Benützen von Radios, Lautsprechern und elektronischen Spielgeräten ist in den Veranstaltungsräumen des Schlosses untersagt, ebenso ist jede das übliche Maß überschreitende Lärmentwicklung zu unterlassen. Für Hochzeits- und Tanzgesellschaften gelten gesonderte Bedingungen.
  8. Etwaige Öffnungszeiten werden gesondert bekanntgegeben. Im Allgemeinen ist das Schloss Seisenegg nur über telephonische Vereinbarung geöffnet.
  9. Der Verzehr von Speisen und Getränken ist nur in den dafür bestimmten Bereichen oder bei dazu bestimmten Veranstaltungen gestattet. Besonders wird darauf hingewiesen, dass die Ausstellungsräume keinesfalls mit Speisen und Getränken betreten werden dürfen.
  10. Alle Räumlichkeiten des Schlosses sind sauber zu halten.
  11. Im Schloss Seisenegg ist das Rauchen, die Verwendung von E-Zigaretten untersagt. Offenes Feuer ist mit Ausnahme von speziell dafür vorgesehenen und von Fachkräften durchgeführten Veranstaltungen strengstens untersagt.
  12. Im Falle eines Feuers ist den Anordnungen der örtlichen Feuerwehr Folge zu leisten und die Schlossanlage auf kürzestem Weg zu verlassen.
  13. Ein- bzw. Umbauten oder Installationen im Rahmen von Austellungen sowie für die Dekoration im Rahmen von Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Eigentümers und sind nach dessen Weisung vorzunehmen. Für jeden hierbei entstandenen Schaden haftet der/die VeranstalterIn bzw. Ausführende. Es dürfen nur schwer entflammbare Materialien verwendet werden.
  14. Das Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet. Assistenzhunde sind von dieser Regelung ausgenommen.
  15. Für die Garderobe wird keine Haftung übernommen.
  16. Fluchtwege sind entsprechend gekennzeichnet, Ausgänge und Zufahrtswege müssen unverstellt bleiben. Bei Stromausfall ist unbedingt auf die Fluchtwegsituation zu achten.
  17. Im Falle von Feierlichkeiten oder der Benutzung der gastronomischen Anlagen durch Gäste nach Veranstaltungen werden der Zeitpunkt der Sperrstunde und damit die Räumung des Hauses vom Veranstalter in Übereinkunft mit dem Besitzer des Schlosses festgelegt.
  18. Bei Ton- und Bildaufnahmen gestatten die BesucherInnen dies ausdrücklich und räumen dem Kulturverein Schloss Seisenegg sämtliche Rechte an solchen, ohne irgendwelche Beschränkungen wie beispielsweise zeitlicher, räumlicher, sachlicher etc. Art, exklusiv ein. Die Verwertung und Weitergabe solcher Aufnahmen und Rechte wird uneingeschränkt genehmigt, wobei dies somit auch die Verwendung für Werbung umfasst.
  19. Plakate und sonstige Ankündigungen im oder am Gebäude dürfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen nach Maßgabe des verfügbaren Platzes durch Befugte des Schlosses angebracht werden.
  20. In keinem Fall haftet der Kulturverein Schloss Seisenegg oder der Eigentümer des Schlosses für eine wetterbedingte Unbenutzbarkeit, eingeschränkte bzw. erschwerte Benutzbarkeit der Anlage, für Handlungen Dritter, auch wenn diese im Auftrag obiger stattfinden oder ein sonstiges Naheverhältnis zu Verein oder Eigentümer des Schlosses aufweisen, und für Schäden, welcher Art auch immer, an Kraftfahrzeugen, welche auf dem öffentlichen oder privatemParkplatz abgestellt wurden. Dies gilt insbesondere für den Diebstahl eines KFZ, Einbruch in ein KFZ, Beschädigung durch Dritte, etc.; höhere Gewalt.
    Jedenfalls ist der Kulturverein Schloss Seisenegg und der Eigentümer des Schlosses gegenüber Dritten schad- und klaglos zu halten.
  21. Die Letztentscheidungskompetenz gegenüber den MitarbeiterInnen des Vereins, dem Publikum und etwaigen hausexternen VeranstalterInnen, MieterInnen und dgl. hat der Eigentümer des Schlosses Seisenegg.

KULTurVEREIN SCHLOSS SEISENEGG
Schloss Seisenegg 15. Juni 2019

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